Haustiere & Tierhaltung

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Hunde

Hundehaltung

Hundeanmeldung

Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Mit 1. Juni 2023 tritt die Novelle des NÖ Hundehaltegesetz in Kraft. Durch diese Änderungen sollen die Sicherheitsstandards im Zusammenleben zwischen Mensch und Hund erhöht werden. 

Folgende Änderungen bringt die Novelle mit sich: 

Für alle Hunde besteht die Pflicht einer Haftpflichtversicherung, mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,00 pro Hund, abzuschließen. 

Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten werden, muss ein Nachweis der Haftpflichtversicherung nachgereicht werden (bis spätestens 1. Juni 2025). 

Alle HundehalterInnen müssen bestimmte Grundkenntnisse über die Hundehaltung (Sachkundenachweis) vorweisen können. 

Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information, durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin und einer zweistündigen Information, durch eine fachkundige Person. Zum Abschluss der Ausbildung wird der NÖ Hundepass ausgestellt, dieser ist bei der Neuanmeldung eines Hundes, nach Inkrafttreten der Novelle, mitzubringen. 

  • Erweiterter Sachkundenachweis für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential („Listenhunde“)

Vor dem Inkrafttreten der Novelle, wurden der Sachkundenachweis nur für Hunde mit erhöhten Gefährdungspotential oder auffällige Hunde verlangt. Dieser Sachkundenachweis wird durch die erweiterte Sachkunde abgelöst. Der Nachweis der erweiterten Sachkunde muss erbracht werden, wenn ein „Listenhund“ oder ein auffälliger Hund, nach Inkrafttreten der Novelle, gehalten wird. 

  • Obergrenze Hundeanzahl pro Haushalt

Pro Haushalt dürfen nicht mehr als zwei Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gehalten werden. Die Gesamtanzahl der Hunde in einem Haushalt darf fünf Stück nicht überschreiten. 

Zu beachten bei einer Neuanmeldung eines Hundes nach dem 01. Juni 2023:

  1. Anmeldeformular der Gemeinde ausfüllen
  2. Haftpflichtversicherung und Sachkundenachweis beilegen

Wurde der Hund schon vor dem Inkrafttreten der Novelle gehalten und erst nach dem Stichtag angemeldet, gelten die Bestimmungen des alten Gesetzes, es wird keine Haftpflichtversicherung oder Sachkundenachweis bei der Anmeldung benötigt. 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter des Gemeindeamtes.  

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der NÖ Landesregierung. Informationen

Hundeabmeldung

Hundeabgaben

Sonstige Tierhaltung

Wir weisen darauf hin, dass gem. § 16 NÖ Raumordnungsgesetz eine Tierhaltung die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht im Bauland-Wohngebiet nicht gestattet ist. 

Eine Tierhaltung die über das Ausmaß der normalen Haustierhaltung bzw. auch eine Hobbytierhaltung ist im Bauland-Agrargebiet jedenfalls zulässig.